50 sen auch die bereits erwähnten Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er für Arbeiten im Zusammenhang mit der Religion kein Geld verlange, darauf hin, dass er sich der grundsätzlichen Möglichkeit eines Entgelts für solche Tätigkeiten bewusst war, wobei er sich sicher um den genauen Umfang dieses Verzichtseinkommens keine Gedanken machte. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt und dem Beschuldigten ist ein für jede erbrachte Reisedienstleistung hypothetischer Einkommensbetrag, den er hätte erwirtschaften können, anzurechnen.