Es ist einzig relevant, dass der Beschuldigte für seine Tätigkeit eine Entschädigung hätte verlangen können und er bewusst darauf verzichtete. Dass es sich um einen bewussten Verzicht handelte, zeigt sich insbesondere anhand seiner Bestätigung der Frage, wonach er freiwillig, also ohne Lohn arbeite und stattdessen Sozialhilfe beziehe (pag. 2348 Z. 27 ff.). Weiter wei-