der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte die Flugbuchungen tätigte und die hierbei erbrachten Reisedienstleistungen dem Sozialdienst gegenüber verschwieg, erachtet die Kammer mit der zuvor dargelegten Begründung hinsichtlich der Tätigkeit als Reiseorganisator als erstellt (vgl. E. 9.7.6 hiervor). Weshalb der Beschuldigte gerade bei den Personen betreffend AKS Ziff. I.1.f auf eine Entschädigung verzichtete, kann offenbleiben. Es ist einzig relevant, dass der Beschuldigte für seine Tätigkeit eine Entschädigung hätte verlangen können und er bewusst darauf verzichtete.