Es kann hierbei vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat für jede in der Anklageschrift aufgeführte Buchung die objektiven wie subjektiven Beweismittel korrekt dargelegt und zog daraus den richtigen Schluss, nämlich, dass die befragten Auskunftspersonen konstant verneint hätten, den Beschuldigten für die Flugbuchungen sowie vereinzelt für Visen eine Entschädigung gezahlt zu haben (pag. 2495 ff., S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).