Die gemäss AKS Ziff. I.1.e erstellten Barentgelte haben aufgezeigt, dass der Beschuldigte Aktivitäten mit Pilgerreisen von Dritten durchaus als Geldquelle ansah. Hinsichtlich der unter AKS Ziff. I.1.f angeklagten Flugbuchungen konnte dem Beschuldigten die Erzielung effektiver Einkünfte jedoch gerade nicht nachgewiesen werden. Es kann hierbei vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.