Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch in oberer Instanz nichts dergleichen vorbrachte. Es ist somit in Bezug auf AKS Ziff. I.1.e.1, 2 und 3 erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt CHF 1'800.00 als Honorar für die Organisation der Reisen von Z.________ und AA.________ erhielt. Der Beschuldigte hat es im Weiteren unterlassen, was unbestritten ist, dieses Honorar beim Sozialdienst als Einkommen zu deklarieren, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.