Sie führte diesbezüglich das Folgende aus (pag. 2495, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Differenzbeträge jeweils als Schmiergelder verwendet worden seien, um den rascheren Erhalt der Visen zu gewährleisten (pag. 2375 f.), sind nicht zielführend: Einerseits brachte der Beschuldigte eine derartige Argumentation selber nie vor. Andererseits wäre diesfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Reisewilligen diese Umstände offengelegt hätte, um ihnen den Verbleib ihres Geldes darzulegen. Keine einzige der Auskunftspersonen bzw. Zeugen hat indessen derartige Umstände erwähnt: