I.1.e.1 ist auf seine Erstaussagen und damit auf einen Entschädigungsbetrag von CHF 400.00 pro Person, insgesamt ausmachend CHF 800.00, die dem Beschuldigten für die Organisation des Flugtickets sowie der Visen zuflossen, abzustellen. Somit erachtet die Kammer den Betrag von CHF 800.00 als erstellt. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Differenzbeträge zwischen den Preisen für die Flugtickets und den effektiv bezahlten Preisen Schmiergelder für die Visen dargestellt hätten, wurde bereits von der Vorinstanz behandelt und verworfen. Sie führte diesbezüglich das Folgende aus (pag.