666 Z. 56 ff.). Er gab im Rahmen der ersten Einvernahme an, auch für diese Reise, abgesehen vom Flugpreis von CHF 2'140.00 für ihn und seine Frau, je CHF 400.00 pro Person für die Visa bezahlt zu haben (pag. 666 Z. 56 ff.). Er glaube, dass dieser Betrag von CHF 400.00 bereits eine allfällige Entschädigung für die Arbeit des Beschuldigten enthalten habe (pag. 666 Z. 68 ff.). Unter Verweis auf die Begründung gemäss AKS Ziff. I.1.e.1 ist auf seine Erstaussagen und damit auf einen Entschädigungsbetrag von CHF 400.00 pro Person, insgesamt ausmachend CHF 800.00, die dem Beschuldigten für die Organisation des Flugtickets sowie der Visen zuflossen, abzustellen.