Die Kammer erachtet folglich als erstellt, dass dem Beschuldigten von AA.________ rund CHF 200.00 als Entschädigung für die Organisation der Pilgereise zuflossen. AKS Ziff. I.1.e.3 Für den unter AKS Ziff. I.1.e.3 angeklagten Entschädigungsbetrag kann grösstenteils auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.1.e.1 hiervor verwiesen werden. Dieser Anklagepunkt betrifft die zweite Pilgerreise, die Z.________ unternahm und gemäss eigener Angabe durch den Beschuldigten organisieren liess (pag. 666 Z. 56 ff.).