661 Z. 126 ff.). Der Umstand, wonach sich der befragte Zeuge offensichtlich nicht bewusst war, dass es sich beim Differenzbetrag um eine Entschädigung für den Beschuldigten handelte, ist indes unbeachtlich. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus den Aussagen des Zeugen ein Differenzbetrag zum effektiv bezahlten Flugpreis ergibt, wobei die Kammer in Bezug auf die Höhe auf die Ersteinvernahme abstellt; für die Begründung kann hierbei auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.1.e.1. verwiesen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten stellt die Kammer dabei auf den tieferen Differenzbetrag von CHF 200.00 ab. Die Kammer erachtet folglich als erstellt, dass dem Beschuldigten von AA.