48 tion der Reise eine Entschädigung gezahlt, jedoch nannte er in beiden Einvernahmen einen Betrag, der über dem effektiv bezahlten Preis für den am 14. August 2010 gebuchten Flug liegt (pag. 1089, Buchung vom 14. August 2010 über CHF 994.85). Er mutmasste hingegen, dass sich der Unterschied aufgrund der Kosten für das Visa ergeben habe. Diese Vermutung erscheint angesichts seiner Unkenntnis über die grundsätzliche Kostenlosigkeit der Visen als plausibel (pag. 661 Z. 126 ff.).