653 Z. 29 ff.). Er habe ihn zwar nicht gekannt und ihn nur in der Moschee gesehen, aber er habe gehört, dass er ab und zu solche Reisen organisiere (pag. 653 Z. 37 ff.). Auf Frage, wie viel er für die Reise bezahlt habe, führte er aus, er denke CHF 1'200.00 oder CHF 1'300.00, es sei aber schon lange her. Auf Vorhalt des Unterschiedes zwischen dem Flugpreis von ca. CHF 1'000.00 und seiner Angabe gab er zu Protokoll, es könne sein, dass der Beschuldigte vielleicht noch Geld genommen habe, da dieser ein Visum habe organisieren müssen (pag. 654 Z. 53 f. und 76 ff.).