2942 ff.). Es ist somit in Bezug auf die Höhe der Entschädigung auf die Ersteinvernahme des Zeugen abzustellen, womit die Kammer es als erstellt erachtet, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 für die Organisation der Flugtickets und der Visen für Z.________ und dessen Ehefrau zufloss. AKS Ziff. I.1.e.2 AA.________ wurde ebenfalls zwei Mal zur Sache befragt. Anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2020 führte dieser aus, er habe im Jahr 2010 eine Pilgerreise nach V.________ gemacht und diese Reise sei vom Beschuldigten organisiert worden (pag. 653 Z. 29 ff.).