, änderte er diesen Betrag in der zweiten Einvernahme auf CHF 200.00 pro Person ab. Die Kammer teilt hierbei die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese Abschwächung vor dem Hintergrund zu würdigen ist, dass verschiedenste Auskunftspersonen sowie Zeugen aufgrund grosser Solidarität zum Beschuldigten eher zu seinen Gunsten aussagten. Es kann an dieser Stelle auf die generelle Aussagenwürdigung der Auskunftspersonen und Zeugen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 2478, S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); welcher sich