Während er in der ersten Einvernahme deutlich von CHF 400.00 pro Person sprach und diese Entschädigung auch mit der Differenz zwischen dem aktenkundigen Flugpreis von je CHF 987.00 zur Angabe des durch ihn bezahlten Preises von insgesamt ca. CHF 1'350.00 pro Person an den Beschuldigten übereinstimmt (vgl. pag. 1087, Belastung vom 12. Juni 2010 an Turkish Airline; pag. 671), änderte er diesen Betrag in der zweiten Einvernahme auf CHF 200.00 pro Person ab.