Der Beschuldigte war nach Ansicht des Zeugen durchaus fähig, diese Visen zu beantragen, er betitelte ihn in beiden Einvernahmen als eine der «Vertrauenspersonen», denen es eben gerade möglich war, entsprechende Visen für Pilgerreisende zu organisieren. In Bezug auf die Höhe schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Meinung an. Während er in der ersten Einvernahme deutlich von CHF 400.00 pro Person sprach und diese Entschädigung auch mit der Differenz zwischen dem aktenkundigen Flugpreis von je CHF 987.00 zur Angabe des durch ihn bezahlten Preises von insgesamt ca. CHF 1'350.00 pro Person an den Beschuldigten übereinstimmt (vgl. pag.