523 f.), kann der bezahlte Betrag für die Visen nicht anders als eine Entschädigung für den Beschuldigten für die Organisation der Reise verstanden werden. Dass der Beschuldigte dabei – wie von der Verteidigung mehrfach vorgebracht – nicht fähig gewesen sein soll, die Visen zu beantragen, weil er keine lizenzierte Reiseagentur gewesen sei, kann angesichts der glaubhaften Aussagen von Z.________ verworfen werden. Der Beschuldigte war nach Ansicht des Zeugen durchaus fähig, diese Visen zu beantragen, er betitelte ihn in beiden Einvernahmen als eine der «Vertrauenspersonen», denen es eben gerade möglich war, entsprechende Visen für Pilgerreisende zu organisieren.