677 Z. 123 ff.). Angesichts des konstanten Aussageverhaltens und zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb er die gezahlte Entschädigung hätte erfinden sollen, kann ohne Weiteres auf die Aussagen des Zeugen abgestellt werden. Gestützt auf seine Aussagen und angesichts der aktenkundigen Tatsache, dass die Visen zu dieser Zeit kostenlos erhältlich waren (pag. 523 f.), kann der bezahlte Betrag für die Visen nicht anders als eine Entschädigung für den Beschuldigten für die Organisation der Reise verstanden werden.