Entgegen der Ansicht der Verteidigung gab der Zeuge dabei konstant zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten für die Visen einen Betrag bezahlte, obwohl er wusste, dass diese grundsätzlich kostenlos erhältlich gewesen wären. Diese Erkenntnis ergibt sich aus beiden Einvernahmen gleichermassen. Dass er sich dabei durchaus bewusst gewesen sein dürfte, dass dieser Betrag eine Entschädigung für den Beschuldigten für seine Dienste darstellte, zeigt sich anhand seiner Aussage, wonach er die Tätigkeit des Beschuldigten als Dienstleistung verstanden habe (pag. 677 Z. 123 ff.).