678 Z. 149 ff.). Auch für die zweite Reise habe der Beschuldigte für ihn das Visum und das Ticket organisiert (pag. 679 Z. 175 f.). Trotz der vergangenen Zeitdauer zwischen der angetretenen Pilgerreise und den Einvernahmen vermochte der Zeuge Z.________ schlüssig darzulegen, dass der Beschuldigte ihm für die jeweilige Pilgerreise die Flugtickets sowie die Visen organisierte und er ihm im Gegenzug einen über den reinen Flugpreis hinausgehenden Betrag bezahlen musste. Entgegen der Ansicht der Verteidigung gab der Zeuge dabei konstant zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten für die Visen einen Betrag bezahlte, obwohl er wusste, dass diese grundsätzlich kostenlos erhältlich gewesen wären.