Der Beschuldigte habe ihm jedoch gesagt, dass der Antrag für das Visum CHF 400.00 kosten würde. Ob diese CHF 400.00 deshalb eine Entschädigung für ihn gewesen sei oder ob er noch Auslagen gehabt habe, welche er nicht gekannt habe, wisse er nicht (pag. 666 Z. 75 ff.). Weiter führte er aus, er habe den Beschuldigten jeweils in bar bezahlt. Eine Quittung oder ähnliches habe er vom Beschuldigten nicht erhalten (pag. 666 Z. 86 f.). Bei seiner zweiten Einvernahme am 24. März 2021 bestätigte Z.________, dass das Visum nicht selber beantragt werden könne.