Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte, die in AKS Ziff. I.1.e aufgeführten Beträge als Entschädigung für die Organisation von Pilgerreisen für die genannten Personen erhalten zu haben (vgl. E. 9.4.1 hiervor). AKS Ziff. I.1.e.1 Z.________ wurde zwei Mal zur Sache befragt. In Rahmen der ersten Einvernahme vom 9. September 2020 gab er an, er und seine Frau hätten im Jahr 2010 eine Pilgerreise gemacht. Weil nicht jedermann ein Visum beim Konsulat beantragten könne, nur gewisse «Vertrauenspersonen» könnten dies, und man ohne Flugticket auch kein Visum beantragen könne, habe man ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte dies mache.