2351 Z. 23 ff.; 2348 Z. 11 ff.), ist mit der Vorinstanz klar als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eingestandenermassen zumindest Naturalentschädigungen (Reisekosten und Kosten für die Unterkunft) für seine religiösen Tätigkeiten bei Pilgerreisen entgegennahm und somit selbst nach seiner Version der Geschehnisse nicht völlig uneigennützig als Reisebegleitung fungierte. Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte die Reiseorganisation als Art eines Gewerbes oder Berufes ausübte, mit der Absicht,