Es ist nochmals hervorzuheben, dass aufgrund der Anzahl der Flugbuchungen und des Umstands, dass der Beschuldigte Flüge und Visen für ihm nicht oder nicht näher bekannte Personen gebucht hat, nicht von Gefälligkeitshandlungen ausgegangen werden kann. Hinzu treten die zahlreichen objektiven Beweismittel, wie Fotos von Pässen oder Ausweisen der Reisenden, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden wurden (pag. 563 ff.) sowie auch die Visitenkarte «.________», mit der Telefonnummer des Beschuldigten (pag. 572; 785; 717 Z. 97 f.).