611 Z. 149 f.). Wie die Vorinstanz korrekterweise festhielt, kann auf die spätere Aussage des Sohnes, bei welcher er auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, eine Benützung seinerseits bestätigte, angesichts des Näheverhältnisses zwischen Vater und Sohn nicht abgestellt werden. Die Kammer erachtet folglich auch das Vorschieben des Sohnes als Schutzbehauptung. Es ist hierbei auch nochmal hervorzuheben, dass der Beschuldigte selbst anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vorbrachte, dass die Kreditkarte durch seinen Sohn benutzt worden sei.