schaft pointiert bemerkt – bei der vorläufigen Festnahme auf dem Beschuldigten gefunden wurde (pag. 511 und 698 Z. 375 ff.). Weiter spricht für die Benützung der Kreditkarte durch den Beschuldigten selbst auch der Umstand, dass die Flugbuchungen sowohl vor der Gründung der Reisefirma des Sohnes (im Jahr 2010, pag. 609 Z. 22 f.) als auch nach der Firmenaufgabe (spätestens Ende 2013, pag. 609 Z. 51 f.) unverändert und mit gleicher Intensität vorgenommen wurden. Schliesslich erklärte auch der Sohn des Beschuldigten seinerzeit anfänglich, die Kreditkarte des Vaters werde von diesem selber benützt (pag. 611 Z. 149 f.).