___ und T.________ mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung und nicht glaubhaft. Auch die Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich der zahlreichen Flugbuchungen erscheinen nicht plausibel. Zunächst ist unbestritten, dass die Kreditkarte dem Beschuldigten gehörte und er deren Besitz dem Sozialdienst verschweig. Seine Eigentümerschaft lässt von vornherein seine Verantwortung für die Buchungen vermuten. Soweit von der Verteidigung behauptet wird, die Kreditkartenbuchungen seien nicht dem Beschuldigten anzulasten, sondern seinem Sohn, ist festzuhalten, dass verschiedene Punkte gegen diese Version sprechen. Das fängt damit an, dass die Kreditkarte – wie auch von der Generalstaatsanwalt-