_ innegehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass die befragten Personen nicht ausschliesslich den Beschuldigten als Verantwortlichen für die Organisation der Pilgerreisen genannt hätten (vgl. hierzu auch die Aussage von AE.________, er habe in der Moschee nach der verantwortlichen Person für die Organisation der Visa gefragt und sei so auf den Beschuldigten gekommen, pag. 621 Z. 51 ff.) und in diesem Fall erscheint auch nicht naheliegend, weshalb der Beschuldigte all diese Reisedokumente, welche eben gerade zur Buchung von Flügen, Hotels und Visen relevant sind, auf seinem Mobiltelefon hätte speichern müssen.