Z. 28 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sprechen sodann auch die zahlreichen anlässlich der Hausdurchsuchung auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Fotos von Reisepässen, Ausweisen und Impfausweisen klar für die Verantwortlichkeit des Beschuldigten (pag. 563 ff. und 748 ff.). Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur die Rolle des Mittelsmanns für den Leiter der Agentur T.________ innegehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass die befragten Personen nicht ausschliesslich den Beschuldigten als Verantwortlichen für die Organisation der Pilgerreisen genannt hätten (vgl. hierzu auch die Aussage von AE.