Wie bereits die Vorinstanz ausführlich darlegte, stehen dieser Darstellung des Beschuldigten jedoch die zahlreichen Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen und Zeugen gegenüber, welche den Beschuldigten als bekannten Organisator von Pilgerreisen nannten. Hinzukommend betonte der Beschuldigte auch von sich aus, er sei in der ganzen Schweiz bekannt für seine Erfahrung im Bereich von Pilgerfahrten (pag. 2893 Z. 30 ff.). Die Auskunftspersonen zeichnen nach Ansicht der