2903 Z. 34 ff.). Die dargelegten Aussagen zeigen auf, dass der Beschuldigte auch oberinstanzlich weiterhin versucht, seine Rolle in der Organisation dieser Pilgerreisen zu beschönigen und sich einerseits nur als Mittelsmann für andere darstellt und andererseits reine Gefälligkeitshandlungen zu Gunsten der Moscheegänger geltend macht. Wie bereits die Vorinstanz ausführlich darlegte, stehen dieser Darstellung des Beschuldigten jedoch die zahlreichen Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen und Zeugen gegenüber, welche den Beschuldigten als bekannten Organisator von Pilgerreisen nannten.