_ nicht vertraut – es sei auch zu verschiedenen Betrugsvorfällen gekommen – und das Geld deshalb nicht ihm gegeben. Die Leute hätten hingegen Vertrauen in ihn (den Beschuldigten) gehabt, weshalb sie ihm auch das Geld anvertraut hätten (pag. 2897 Z. 23 ff.). In Bezug auf die in der Anklageschrift aufgeführten zahlreichen Flugbuchungen (betrifft AKS Ziff. I.1.f und g) behauptete der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren zudem noch, die Kreditkarte, mit welcher die Flugbuchungen vorgenommen worden seien, sei von seinem Sohn AD.________ benutzt worden. Dieser habe die Flugbuchungen im Rahmen des von ihm gegründeten Reisebüros getätigt (pag. 2351 Z. 4 ff.). Oberinstanzlich prä-