Er habe diesem das Geld später weitergegeben (pag. 2897 Z. 23 ff. und Z. 43 f.; 2346 Z. 27 ff.). Während er jedoch im erstinstanzlichen Verfahren als Grund für die Entgegennahme des Geldes der Reisewilligen noch angab, der Leiter der Agentur sei oft unterwegs oder im Büro und deshalb nicht in der Moschee gewesen und habe ihn deshalb gebeten, das Geld oder die Pässe entgegenzunehmen (pag. 2346 Z. 32 ff.), führte er nun oberinstanzlich aus, die Reisenden hätten dem Leiter des T.________ nicht vertraut – es sei auch zu verschiedenen Betrugsvorfällen gekommen – und das Geld deshalb nicht ihm gegeben.