und 2894 Z. 18 ff.). Entschädigung habe er dafür keine erhalten, es seien ihm lediglich das Flugticket (jedoch erst ab einer Personenanzahl von 40, sonst habe er die Reise nicht begleitet, pag. 2896 Z. 17 ff.) und die Aufenthaltskosten bezahlt worden (pag. 2897 Z. 8 ff.). Diese Aussagen stimmen soweit mit seinen früheren Aussagen im Verfahren überein (vgl. pag. 698 Z. 403 ff.; 699 Z. 416 f.; 2351 Z. 28 ff. und 30 ff.). Er bestätigte sodann auch seine frühere Aussage, wonach er für den Leiter der Agentur T.________, Herrn L.________, das Geld der Reisewilligen, die in die Moschee gekommen seien, treuhänderisch entgegengenommen habe. Er habe diesem das Geld später weitergegeben (pag.