42 chen Hauptverhandlung aus, nicht er sei für die Organisation der Reisen in der Moschee verantwortlich gewesen, sondern die Agenturen P.________ und T.________. Er habe zwar einzelne Pilgerreisen für die beiden Agenturen begleitet, wobei seine Aufgabe aber nur darin bestanden habe, die Reisenden über die örtlichen Pilgerrituale aufzuklären. Er weise Erfahrung im Bereich von Pilgerfahrten auf und sei in der ganzen Schweiz dafür bekannt, weshalb er ausgewählt worden sei, gewisse Pilgerfahrten zu begleiten (pag. 2893 Z. 30 ff. und 2894 Z. 18 ff.).