I.1.b.5 als auch I.1.b.8 als erstellt. Ob das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Fall auch tatsächlich als arglistig eingestuft werden muss, oder dem Sozialdienst angesichts der grundsätzlichen Kenntnis der Auszahlung über CHF 16'000.00 eine Opfermitverantwortung angelastet werden kann, ist im Nachfolgenden beim Rechtlichen zu beurteilen (vgl. E. 11.2 hiernach). 9.7.6 Organisation von Pilgerreisen nach Art eines Berufs oder eines Gewerbes Der Beschuldigte bestreitet auch oberinstanzlich Pilgerreisen im Sinne eines Berufs oder Gewerbes organisiert zu haben. Er führte diesbezüglich in der oberinstanzli-