Die Kammer schliesst sich indes der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass auch in Brockenstuben Quittungen erhältlich gemacht werden können. Mangels Nachweises von getätigten Ersatzanschaffungen sind die beiden Beträge von CHF 16'000.00 und CHF 1'380.00 als meldepflichtiges Einkommen zu qualifizieren. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Sozialdienst beide Auszahlungen der Y.________-Versicherung nicht als Einkommenszufluss deklarierte. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt sowohl betreffend AKS Ziff. I.1.b.5 als auch I.1.b.8 als erstellt.