Offensichtlich verstand der Beschuldigte somit die Bedeutung des Wortes «useful». Der Beschuldigte hat sodann auch in oberer Instanz geltend gemacht, mit diesem Geld in der Brockenstube Ersatzanschaffungen gekauft zu haben und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung machte er nicht geltend, nicht gewusst zu haben, für was er die Versicherungssummen hätte verwenden dürfen (pag. 2896 Z. 9 f.). Die Kammer schliesst sich indes der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass auch in Brockenstuben Quittungen erhältlich gemacht werden können.