2492 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), welchen sich die Kammer anschliesst. Dass dem Beschuldigten zudem, wie von der Verteidigung vorgebracht, nicht bewusst gewesen sein soll, dass er die Versicherungssummen ausschliesslich für Ersatzanschaffungen verwenden durfte, schliesst die Kammer angesichts seiner Antwort auf die Frage, ob er beweisen könne, dass er die Gelder «useful» benutzt habe und er von sich aus erwähnte, dass er mit dem Geld, welches nicht gestohlen worden sei, für sich und seine Familie neue Möbel gekauft habe, aus (pag.