vgl. hierzu auch die Aktennotiz vom 21. Dezember 2011 der Versicherung, in welcher das Ausmass des Schadens nach dem Brand diskutiert wurde (pag. 1553). Nichtsdestotrotz vermochte der Beschuldigte keine dieser Ersatzanschaffungen effektiv durch allfällige Belege zu beweisen. Dasselbe gilt auch für die Summe von CHF 1'380.00. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, wonach ein Teil des Geldes der Summe von CHF 16'000.00 durch Diebstahl abhanden gekommen sei, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2492 f., S. 52