Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Haftpflichtversicherungsleistungen nur dann als Einnahme angerechnet werden, wenn der Sozialhilfeempfänger nicht belegt, dass er Ersatzanschaffungen getätigt hat (https://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter/stichwort/detail/hausrathaftpflichtve rsicherung/). Es erscheint zwar insbesondere in Bezug auf die erhaltene Versicherungssumme über CHF 16'000.00 als naheliegend, dass Ersatzanschaffungen getätigt wurden bzw. getätigt werden mussten; vgl. hierzu auch die Aktennotiz vom 21. Dezember 2011 der Versicherung, in welcher das Ausmass des Schadens nach dem Brand diskutiert wurde (pag.