41 gesamt festgehalten werden kann, dass sich diese Auszahlung an den Beschuldigten der Kenntnis des Sozialdienstes entzog. Es ist sodann die Frage zu beleuchten, ob es sich bei diesen Beträgen um meldepflichtiges Einkommen handelte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Haftpflichtversicherungsleistungen nur dann als Einnahme angerechnet werden, wenn der Sozialhilfeempfänger nicht belegt, dass er Ersatzanschaffungen getätigt hat (https://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter/stichwort/detail/hausrathaftpflichtve rsicherung/).