Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Er gab beide Male zu Protokoll, er habe diese Versicherungssumme erhalten, weil aus seinem Kellerabteil Gegenstände gestohlen worden seien (pag. 2351 Z. 39 f. und 2904 Z. 9 ff., 16 ff.). Es gibt indes keine aktenkundigen Unterlagen, wonach der Sozialdienst durch die Y.________-Versicherung über diese Auszahlung informiert worden wäre. Der Beschuldigte hat hingegen eingeräumt, dass er den Sozialdienst nicht über die Auszahlung der Summe von CHF 1'380.00 orientiert hat, womit ins-