Erst im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem Sozialdienst vom 3. August 2012 erwähnte der Beschuldigte die Summe von CHF 16'000.00 (pag. 892 f.). Der Betrag über CHF 1'380.00 wurde dem Beschuldigten von der Y.________-Versicherung am 7. Oktober 2016 ausbezahlt (pag. 766). Dem Kontoauszug per 31. Oktober 2016 des W.________-Kontos des Beschuldigten ist der Hinweis zu entnehmen, dass die Versicherungssumme in Zusammenhang mit einem Diebstahlschaden vom 14. August 2016 steht (pag. 766). Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung.