Der Sozialdienst wurde über die getroffene Vereinbarung schliesslich telefonisch von der Versicherung informiert und gab sein Einverständnis (pag. 1553 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hatte der Sozialdienst somit Kenntnis davon, dass eine Auszahlung über CHF 16'000.00 an den Beschuldigten erfolgen sollte. Die effektive Auszahlung wurde dem Sozialdienst hingegen weder durch die Y.________-Versicherung (vgl. pag. 1555) noch durch den Beschuldigten mitgeteilt. Erst im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem Sozialdienst vom 3. August 2012 erwähnte der Beschuldigte die Summe von CHF 16'000.00 (pag.