Es ist aktenkundig, dass der Sozialdienst D.________ von der Y.________-Versicherung über den gestellten Anspruch des Beschuldigten informiert wurde (pag. 1551) und die Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Beschuldigten mitkoordinierte (vgl. Mail vom 7. Dezember 2011 des Sozialdienstes an die Y.________-Versicherung mit dem Hinweis, dass bereits eine Bevorschussungsleistung an den Beschuldigten ausbezahlt worden sei und diese Summe wieder dem Sozialdienst zurückerstattet werden müsse, pag. 1550). Der Sozialdienst wurde über die getroffene Vereinbarung schliesslich telefonisch von der Versicherung informiert und gab sein Einverständnis (pag.