Es ist weiter unbestritten und somit erstellt, dass der Beschuldigte es – trotz Kenntnis seiner Meldepflichten – unterliess dem Sozialdienst die effektiven Auszahlungen der Y.________-Versicherungen zu melden. Die Verteidigung macht jedoch in Bezug auf beide Beträge, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, geltend, dass der Sozialdienst Kenntnis von den Versicherungsleistungen gehabt und der Beschuldigte mit diesem Geld angesichts der den Versicherungsleistungen vorausgehenden Ereignisse (Hausbrand und Diebstahl) blosse Ersatzanschaffungen getätigt habe soweit das Versicherungsgeld nicht gestohlen worden sei. Die Versicherungssummen seien daher kein meldepflichtiges Einkommen.