Die Frage, ob es dem Sozialdienst betreffend den Prämienverbilligungen hingegen zumutbar gewesen wäre, nachzuhaken – wie von der Verteidigung vorgebracht wurde – trifft das Rechtliche, nämlich die Opfermitverantwortung des Sozialdienstes und das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Ob die unterlassene Meldung durch den Beschuldigten somit im konkreten Fall eine arglistige Täuschung darstellt, ist nachfolgend beim Rechtlichen zu beurteilen (vgl. E. 11.2 hiernach). Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf AKS Ziff. I.1.b.4 und 7 somit als erstellt. 9.7.5 Versicherungsleistungen gemäss AKS Ziff. I.1.b.5 und 8