Die Kammer schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz, dass für den Sozialdienst nur die Prämienverbilligung vom 31. März 2014 auf einem durch den Beschuldigten eingereichten Kontoauszug effektiv ersichtlich war, vorbehaltlos an. Die Frage, ob es dem Sozialdienst betreffend den Prämienverbilligungen hingegen zumutbar gewesen wäre, nachzuhaken – wie von der Verteidigung vorgebracht wurde – trifft das Rechtliche, nämlich die Opfermitverantwortung des Sozialdienstes und das Tatbestandsmerkmal der Arglist.